Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Zirkular-Urteil vom 15. Dezember 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren
Sachverhalt
A. Der am XX.XX.1986 geborene C. (nachfolgend auch: Beigeladener) war seit 2011
Produktionsmitarbeiter bei der D. in E. und als solcher bei der Versicherung B.
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Versicherung B.) obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Am 8. März 2017 reichte die Arbeitgeberin bei der Versicherung B.
eine Schadenmeldung UVG ein, gemäss welcher C. am 4. März 2017 in der Giesserei „auf
öligem Boden ausgerutscht und mit der Seite auf eine Maschine gefallen“ sei und danach
die Arbeit wegen einer Quetschung rechts aussetzen musste (Versicherung B.-act. 1). Am
13. März 2017 erteilte die Versicherung B. im Zusammenhang mit diesem Vorfall eine
Kostengutsprache für Versicherungsleistungen (Versicherung B.-act. 4 - 6).
B. In der Folge wurde C. von den behandelnden Ärzten eine anhaltende vollständige Arbeits-
unfähigkeit attestiert. Nachdem die Versicherung B. verschiedene medizinische Berichte
eingeholt hatte (Versicherung B.-act. 15, 19, 20, 22, 27, 29, 34) legte sie das Dossier am
12. Juli 2017 ihrem Vertrauensarzt Dr. F. vor. Dieser sah keinen überwiegend wahrschein-
lichen Zusammenhang der beim Versicherten anhaltenden Beschwerden zum Unfall vom
4. März 2017 und hielt auch keine kreisärztliche Untersuchung für nötig (Versicherung B.-
act. 35 und 37). Am 19. Juli 2017 kündigte die Versicherung B. C. die Einstellung ihrer
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Versicherungsleistungen an, mit der Begründung, die heute bestehenden Beschwerden
und die im August 2017 vorgesehene Operation seien nicht mehr unfallbedingt
(Versicherung B.-act. 39).
C. Der behandelnde Arzt Dr. G. vom Spital H. schrieb der Versicherung B. hierauf am 25. Juli
2017, in seinen Augen seien die Befunde klar mit dem Unfall in Verbindung zu setzen, wes-
halb aus seiner Sicht das Ganze weiterhin als Versicherung B.-Fall laufen sollte
(Versicherung B.-act. 41). Der Krankenversicherer von C., die Versicherung A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Versicherung A.), verlangte mit Schreiben vom
27. Juli 2017 an die Versicherung B. den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betref-
fend der angekündigten Leistungseinstellung (Versicherung B.-act. 43). Hierauf erliess die
Versicherung B. am 31. Juli 2017 eine Verfügung, wonach ab dem 16. August 2017
sämtliche Versicherungsleistungen eingestellt würden (Versicherung B.-act. 45).
D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherung A. am 10. August 2017 Einsprache und
verlangte, die Behandlungskosten im Zusammenhang mit der im August 2017 geplanten
Operation inklusive der üblichen Nachsorge seien von der Versicherung B. zu übernehmen
(Versicherung B.-act. 46). Am 21. August 2017 nahm der Kreisarzt der Versicherung B., Dr.
F., nochmals eine Aktenbeurteilung vor und hielt fest, „mit grösstmöglicher
Wahrscheinlichkeit liegt hier eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen
Vorschadens vor“ (Versicherung B.-act. 53). Am 25. August 2017 wurde C. im Spital H.
operiert (Revision Extensorenansätze Epicondylus radialis rechts, Versicherung B.-act. 55).
Er blieb zunächst bis zum 21. November 2017 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Versicherung
B.-act. 59 und 64). Ab 27. November 2017 wurde C. schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit
von 75% und ab 11. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert
(Versicherung B.-act. 71). Am 3. Januar 2018 erfolgte am bisherigen Arbeitsplatz zunächst
ein Arbeitsversuch im Pensum von 50% (Versicherung B.-act. 76); die behandelnden
Orthopäden des Spitals H. schlossen die Behandlung schliesslich ab, nachdem C. ab
19. Februar 2018 wieder vollständig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte
(Versicherung B.-act. 77). Nach erneuter Aktualisierung des medizinischen Dossiers und
einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung erliess die Versicherung B. am 27. März 2018
einen abweisenden Einspracheentscheid (Versicherung B.-act. 85) und hielt weiterhin an
der Auffassung fest, die zur Operation führenden Befunde seien nicht mehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen, weshalb die
verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.
Seite 3
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherung A. am 7. Mai 2018 Beschwerde
beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung (act. 1). Die Versicherung B. beantragte
Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids
(act. 5). Der zum Verfahren beigeladene C. verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme
am Verfahren. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel, im Rahmen dessen diverse Frist-
erstreckungen beantragt und bewilligt wurden, durchgeführt. Nachdem die
Verfahrensleitung der Versicherung A. am 18. Januar 2019 die Duplik der Versicherung B.
vom 17. Januar 2019 zur Kenntnis zustellte (act. 17), kündigte der Krankenversicherer an,
er werde nochmals Stellung zu den Ausführungen der Versicherung B. in der Duplik bzw.
den von dieser eingereichten ärztlichen Berichten nehmen (act. 18). Mit ergänzender
Stellungnahme vom 28. März 2019 reichte die Versicherung A. eine von ihrem Ver-
trauensarzt Dr. I. verfasste ärztliche Beurteilung der Angelegenheit ein (act. 19 und 20),
woraufhin sich am 12. April 2019 auch die Versicherung B. erneut vernehmen liess (act.
22). Die Versicherung A. ersuchte in der Folge um Fristerstreckung für die Einreichung
einer weiteren Stellungnahme zu der von der Versicherung B. zuletzt eingereichten Ein-
gabe, welche ihr bis zum 10. Mai 2019 gewährt wurde (act. 24); in der Folge ging aber kei-
ne Stellungnahme der Versicherung A. beim Obergericht mehr ein, so dass der
Schriftenwechsel abgeschlossen war.
F. Am 29. Oktober 2019 beriet die dritte Abteilung des Obergerichts über die Streitsache und
fällte den Beschluss, zur Klärung der Frage der Unfallkausalität ein gerichtliches Obergut-
achten bei der asim Begutachtung in Basel einzuholen, bevor über die Sache materiell ent-
schieden werden könne (act. 26). Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, konkret
ausformulierte Fragen, die der Gutachterstelle unterbreitet werden sollen, vorzuschlagen.
Innert erstreckter Frist reichte die Versicherung B. hierauf eine Eingabe ein (act. 28),
während die Versicherung A. stillschweigend auf diese Möglichkeit verzichtete. Mit
Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. 29) teilte die Verfahrensleitung den Parteien den
vorgesehenen Auftrag an die Gutachterstelle samt einem Entwurf des Fragekatalogs mit.
Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherung A. darum, den Fragekatalog mit zwei
Ergänzungsfragen zu versehen (act. 30), während die Versicherung B. mit Eingabe vom
4. Februar 2020 (act. 31) ebenfalls Ergänzungsvorschläge einreichte. Unter Miteinbezug
dieser zusätzlichen Anliegen formulierte die Verfahrensleitung hierauf den definitiven
Fragekatalog und meldete der asim Begutachtung am 28. Februar 2020 den Gutach-
terauftrag an (act. 32). Nachdem innert der den Parteien im Anschluss angesetzten (und
durch die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur
Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], SR
Seite 4
173.110.4, verlängerten) Frist zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen den von der
asim Begutachtung in Aussicht gestellten Gutachter Dr. J. keine Einwendungen erhoben
wurden, konnte der Gutachterauftrag am 21. April 2020 definitiv erteilt werden (act. 35). Am
13. August 2020 ging das von Dr. J. verfasste handchirurgische Aktengutachten vom
11. August 2020 beim Obergericht ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag gab die
Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis vom Gutachten und räumte ihnen Gelegenheit
ein, allfällige Ergänzungsfragen oder eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen (act.
37). Während die Versicherung B. mit Schreiben vom 4. September 2020 ausdrücklich auf
eine Erläuterung und Ergänzungsfragen verzichtete, liess sich die Versicherung A. nicht
vernehmen. Mit Verfügung vom 14. September 2020 gab die Verfahrensleitung den Par-
teien Gelegenheit, zum damit abgeschlossenen Gutachten materiell Stellung zu nehmen,
woraufhin sich keine der Parteien mehr vernehmen liess.
G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Partei-
en in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägung-
en näher eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zu- ständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beigeladene in diesem Zeitpunkt in E. wohnte, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.
E. 1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungs- sachen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden Seite 5 [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.
E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer- deführerin - die Versicherung A. ist als Krankenversicherer von C. gestützt auf Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert - als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent- scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist unbe-
stritten, dass C. am 4. März 2017 einen Arbeitsunfall erlitt. Der Unfallversicherer
Versicherung B. hat seine Leistungspflicht zunächst anerkannt und C. Versicherungsleis-
tungen ausgerichtet. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob C. über den 16. August 2017
hinaus Anspruch auf Leistungen der Versicherung B. hat. Zur Diskussion steht dabei
namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. März 2017 und
den über den 16. August 2017 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von C.,
dies vor dem Hintergrund der umstrittenen Zuständigkeit zwischen der Beschwerdeführerin
Seite 6
und der Beschwerdegegnerin für die Kostenübernahme insbesondere im Zusammenhang
mit der nach dem 16. August 2017 durchgeführten Operation und Nachversorgung.
a. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst das Bestehen ei-
nes natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete-
nen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau-
salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Er-
folg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Er-
eignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver-
sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht wer-
den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Die Leis-
tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw.
indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom
19. September 2019 E. 3 m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund-
heitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Für die Feststellung
natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind die Sozialversicherer und
das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Prüfung der
Unfalladäquanz richtet sich dagegen nach der allgemeinen Adäquanzformel und ist somit
eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter
und nicht dem Mediziner obliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August
2020 E. 6.3). Unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ist zu prüfen, ob das versicherte
Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens-
erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht
die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammen-
hang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewie-
sener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar
2020 E. 3.1 m.w.H.). Aus diesem Grund steht auch im vorliegenden Fall die Prüfung der
natürlichen Kausalität im Vordergrund.
Seite 7
b. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage und muss daher
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit nachgewiesen werden. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang über-
haupt jemals gegeben ist, die versicherte Person bzw. im vorliegenden Fall deren be-
schwerdeführender Krankenversicherer beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder
allenfalls des Status quo ante) der Unfallversicherer. Allerdings tragen die Parteien im
Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aber erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein-
lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts
8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.1.2 m.w.H.). Bevor sich aber überhaupt die Frage
der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig
und vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November
2017 E. 3.1; 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2 und 8C_476/2011 vom 5. Dezember
2011 E. 6.3; je m.w.H.).
E. 2.2 a. Die Streitsache wurde bereits an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom
29. Oktober 2019 eingehend beraten. Betreffend der entscheidenden Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. März 2017 und den nach dem
16. August 2017 anhaltenden Beschwerden lagen der Richterin und den Richtern damals einzig die sich widersprechenden Beurteilungen durch verschiedene Ärzte vor: So erach- tete der Kreisarzt der Versicherung B, Dr. F., die Unfallkausalität in seinen Stellungnahmen vom Juli 2017 und März 2018 als nicht gegeben (vgl. dazu Versicherung B.-act. 35, 37, 81 und 82), während der behandelnde Unfallchirurge Dr. K. dieser Einschätzung klar widersprach (Versicherung B.-act. 41). Auch der beratende Arzt der Versicherung A., Dr. I., ging in zwei Berichten vom Juli und August 2017 zumindest von einer Teilkausalität aus (act. 2/52 und 2/67); in einem ausführlicheren Bericht vom 21. November 2018, welcher im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, legte Dr. I. seine medizinischen Argumente für die Leistungspflicht der Unfallversicherung erneut dar (act. 12). Die von der Versicherung B. daraufhin ergänzend konsultierte Dr. L. widersprach der Einschätzung von Dr. I. und schloss sich in ihrer chirurgischen Beurteilung vom
E. 2.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien bei der Darlegung ihrer jeweiligen Argu-
mente für bzw. gegen das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen Unfallereignis und Beschwerden nach dem 16. August 2017 von jeweils unterschied-
lichen Unfallhergängen ausgehen. Dabei ist die Tatsache, dass es sich beim Sturz am
4. März 2017 um ein Unfallereignis handelte, zu Recht unbestritten.
a. Die Versicherung B. weist im Zusammenhang mit dem Unfallhergang insbesondere darauf
hin, dass sich C. gemäss den Angaben im Erstbericht von Dr. M. nur den Ellbogen ange-
schlagen habe und gar nicht darauf gestürzt sei, was einen erheblichen Unterschied be-
deute, was die auf den Ellbogen und die Sehne einwirkenden Kräfte betreffe.
Die Versicherung A. hält dem entgegen, wenn man auf Öl ausrutsche, sei ein Sturz
wahrscheinlicher als dass man sich bloss anschlage. Die Tatsache, dass C. eine
Rippenprellung erlitt und deshalb arbeitsunfähig wurde, zeige, dass der Aufprall sehr stark
gewesen sein müsse. Letztlich sei auch gar nicht belegt, inwiefern ein blosses Anschlagen
statt eines Sturzes nicht zu den von C. in der Folge beklagten Beschwerden hätte führen
sollen.
b. Bereits bei der ersten Beratung der Angelegenheit an der Sitzung vom 29. Oktober 2019
waren die Richterin und die Richter der dritten Abteilung des Obergerichts zum Schluss ge-
langt, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen zum Unfallhergang weder die Annahme,
C. sei direkt auf den Ellbogen gestürzt, noch die Annahme, er habe den Ellbogen beim
Sturz lediglich angeschlagen, mit Sicherheit belegen lasse. Die Ausführungen der
Versicherung B. im Rahmen des Schriftenwechsels zu wechselnden Angaben eines
Versicherten zum Unfallhergang sind insofern nicht von Relevanz, als gar nicht der
verunfallte C., sondern dessen behandelnde Ärzte je nachdem von einem Sturz oder von
einem Anschlagen gesprochen haben; dies wahrscheinlich, ohne der jeweiligen
Beschreibung die nun vom Unfallversicherer zugeschriebene Bedeutung zuzumessen. Das
Gericht gelangte zum Schluss, dass allerdings ohnehin weder ein direkter Sturz auf den
Ellbogen per se das Vorhandensein von Unfallfolgen beweise, noch umgekehrt ein blosses
Anschlagen des Ellbogens Unfallfolgen per se ausschliesse, so dass letztlich offengelassen
Seite 10
werden könne, ob beim Unfall am 4. März 2017 ein direkter Sturz auf den Ellbogen oder ein
blosses Anschlagen des Ellbogens stattgefunden habe.
c. Der asim-Gutachter Dr. J. hat diese Auffassung des Gerichts in seinem Gutachten auf
entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt (act. 36, S. 13). Somit kann für die hier
interessierende Beurteilung der Frage des Kausalzusammenhangs letztlich offengelassen
werden, ob beim Unfallereignis vom 4. März 2017 ein direkter Sturz auf den Ellbogen statt-
gefunden hat oder der Ellbogen bloss angeschlagen wurde, wie die Versicherung B.
geltend macht.
E. 2.4 a. Dr. J. diagnostizierte bei C. eine posttraumatische Epikondylitis humeri radialis mit partial
Ruptur der Extensorenplatte nach Unfall am 4. März 2017 (act. 36, S. 16) und geht mit
ausführlicher Begründung und eingehender Auseinandersetzung mit den sich in den Akten
befindenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen (Medizinische Beurteilung,
act. 34, S. 8 bis 11) davon aus, bei C. habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
krankhafter Vorzustand im Sinne einer chronischen Epikondylitis humeri radialis vorgele-
gen, welcher klinisch stumm gewesen sei und somit am wahrscheinlichsten einem frühen
Stadium der Erkrankung entsprochen habe. Dieser Vorzustand sei durch den Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit richtungsgebend verschlimmert worden im Sinne min-
destens einer Teilkausalität. Hierfür würden insbesondere die lückenlos dokumentierte und
zeitlich mit dem Unfallereignis korrelierende Arbeitsunfähigkeit sowie die parallel durchge-
führten konservativen Behandlungsmassnahmen sprechen; die richtungsgebende Ver-
schlimmerung habe zudem bereits fünf Monate nach dem Unfallereignis zu einer Operation
geführt (act. 34, S. 14). Die Verletzung stelle ausserdem als Sehnenteilriss eine Listendiag-
nose im Sinn von Art. 6 Abs. 2 UVG dar und sei unabhängig vom Vorzustand mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen (act. 34, S. 16).
b. Dr. J. legt im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass und weshalb aus fachme-
dizinischer Sicht der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 16. August 2017
anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. März 2017 zumindest im Sinne
einer Teilkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Gestützt auf
das beweiswertige Gutachten ist somit im konkreten Fall von einer überwiegend wahr-
scheinlichen (zumindest Teil-)kausalität auszugehen. Daraus folgt, dass die Versicherung
B. zu Unrecht eine Leistungseinstellung bereits per 16. August 2017 verfügte, nachdem die
behandelnden Ärzte ihre Behandlung der Unfallfolgen gemäss Sprechstundenbericht des
Spitals H. vom 31. Januar 2018 (Versicherung B.-act. 77) erst anfangs 2018 erfolgreich
Seite 11
abschliessen und der Beschwerdeführer schliesslich erst ab 19. Februar 2018 seine Arbeit
wieder vollständig aufnehmen konnte.
c. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid wird aufgehoben und die Versicherung B. angewiesen, ihrer Leistungspflicht als
Unfallversicherer auch in der Zeit ab 16. August 2017 bis zum Behandlungsabschluss an-
fangs 2018 nachzukommen (das betrifft somit insbesondere die im August 2017 im Spital
H. durchgeführte Operation und die übliche Nachsorge).
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Im Bereich der Unfallversicherung sieht das Gesetz eine Kostenlosigkeit des Beschwerde-
verfahrens vor (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb im vorliegenden Fall
keine Gerichtskosten zu erheben sind.
3.2 Von den Gerichtskosten bzw. der reinen Spruchgebühr zu unterscheiden sind konkrete
Auslagen des Gerichts, welche im Rahmen eines Verfahrens angefallen sind. Das Universi-
tätsspital Basel hat betreffend das asim-Gutachten von Dr. J. eine Rechnung im Betrag von
Fr. 6‘181.40 eingereicht (act. 38) und es ist zu klären, wer für diese Kosten aufzukommen
hat.
a. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedene Kriterien aufgestellt, die bei
der Beurteilung der Frage, wer die Kosten eines Gerichtsgutachten letztlich zu tragen hat,
zu berücksichtigen sind. Demgemäss können Gutachtenskosten namentlich dann einem
Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser den Sachverhalt mangelhaft untersucht
hat und die Einholung eines Gerichtsgutachtens aus diesem Grund notwendig war. In
einem solchen Fall muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungs-
mangel seitens der Verwaltung einerseits und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise
anzuordnen, andererseits. Dies ist gemäss Bundesgericht namentlich in folgenden Konstel-
lationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, akten-
mässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet hat (BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 139 V 225 E. 4;
Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur
Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf
eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs-
Seite 12
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grundlage nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 V 269 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE
139 V 496; Entscheid Sozialversicherungsgericht Zürich IV.2017.01157 vom 27. Juni 2019
E. 3.3; für den Bereich der Unfallversicherung insbesondere auch BGE 140 V 70 E. 6.1 f.).
b. In Anbetracht der widersprüchlichen Aktenlage war im konkreten Fall die Einholung eines
unabhängigen externen Obergutachtens zur Frage der Unfallkausalität unerlässlich. Beide
Versicherer haben ihre Argumentation nämlich im Wesentlichen auf Stellungnahmen ihrer
jeweiligen versicherungsinternen Vertrauensärzte abgestützt. Bestehen jedoch auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli-
chen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Im konkreten Fall konnte die entscheidende Frage nach der Unfallkausalität erst nach Vor-
liegen des Gerichtsgutachtens abschliessend beurteilt werden, da die Aktenlage zuvor
widersprüchlich und, da ausschliesslich auf versicherungsinternen Einschätzungen basie-
rend, nicht ausreichend beweiswertig war. In solchen Fällen geht das Bundesgericht davon
aus, dass der Unfallversicherer die im durchgeführten Beweisverfahren angefallenen Aus-
lagen für ein Obergutachten zu tragen hat (vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2 f. m.w.H.), wes-
halb die Kosten von Fr. 6‘181.40 für das asim-Gutachten der im vorliegenden Verfahren
unterliegenden Versicherung B. auferlegt werden.
3.3 Weder der obsiegende Krankenversicherer A. als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation noch die unterliegende Versicherung B. haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in analoger Auslegung zu Art. 68 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; BGE 126 V 143 E. 4a; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 200 zu Art. 61 ATSG).
Seite 13
E. 7 Januar 2019 (act. 16) der Ansicht des Versicherung B.-Kreisarztes Dr. F. an, wonach
eine Teilkausalität des Unfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dr. I. gab hierauf am
Seite 8
27. März 2019 eine weitere Stellungnahme ab (act. 20) und gelangte darin erneut zum
Schluss, eine überwiegend wahrscheinliche, zumindest teilweise Kausalität sei sehr wohl
ausgewiesen.
b. Um das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen ausgewiese-
nen Beschwerden und einem Unfallereignis beurteilen zu können, ist das Gericht auf dies-
bezügliche Angaben von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (Urteil des Bundesgerichts
8C_435/2015 vom 31. August 2015 E. 3.4). Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (anstelle vieler: Urteil des Bundesge-
richts 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem ge-
richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach-
tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel-
len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018
vom 23. Januar 2019 E. 3.5). Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit
rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren
in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.5). Aufgrund der Tatsache, dass sich die vom Beschwerde führenden Krankenversi-
cherer A. einerseits und dem seine Leistungspflicht verneinenden Unfallversicherer B.
andererseits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen diametral widersprachen, ohne dass
sich für einen Nicht-Mediziner klar beurteilen liess, welcher Auffassung der Vorzug zu ge-
ben ist, holte das Gericht gemäss Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2019 bei Dr. J. von
der asim Begutachtung in Basel ein Obergutachten zur Frage der Unfallkausalität ein.
Dabei handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Dass ein solches zur Beantwortung
der sich konkret stellenden Fragen ausreichend war und sich eine zusätzliche persönliche
Untersuchung von C. erübrigte, wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt.
c. Das am 11. August 2020 abgegebene Gerichtsgutachten (act. 36) ist für die zu beantwor-
tenden Fragen umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis
der Vorakten und der Anamnese abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizini-
schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen
des Experten sind nachvollziehbar begründet (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundes-
Seite 9
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=31.12.2018&to_date=31.12.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22berichten+und+gutachten+versicherungsinterner+%C4rztinnen+und+%C4rzte+kommt+nach+der+Rechtsprechung+beweiswert%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225
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gerichts 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.1 m.w.H.). Das Gutachten erfüllt somit
sämtliche Anforderungen an den Beweiswert, was von den Parteien auch zu Recht nicht in
Abrede gestellt wurde. Somit kann für die Beurteilung der medizinischen Fragen im
Zusammenhang mit der natürlichen Unfallkausalität vollumfänglich auf das bei Dr. J. einge-
holte Gerichtsgutachten abgestellt werden.
Dispositiv
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 6‘181.40 werden der Versicherung B. auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin (samt Einzahlungsschein betreffend Auslagen für das Gerichtsgutachten), den Beigeladenen, das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung
Zirkular-Urteil vom 15. Dezember 2020
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg
Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz
Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer
Verfahren Nr. O3V 18 21
Beschwerdeführerin Versicherung A.
Beschwerdegegnerin Versicherung B.
Beigeladener C.
Gegenstand Zuständigkeit für die Kostenübernahme
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Versicherung B.
vom 27. März 2018 in Sachen C.
Rechtsbegehren
a) der Beschwerdeführerin:
Es sei der Einspracheentscheid vom 27. März 2018 aufzuheben. Unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge.
b) der Beschwerdegegnerin:
Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 27.03.2018 sei zu be-
stätigen.
c) des Beigeladenen:
[Der Beigeladene hat stillschweigend auf Anträge und eine Teilnahme am Verfahren ver-
zichtet.]
Sachverhalt
A. Der am XX.XX.1986 geborene C. (nachfolgend auch: Beigeladener) war seit 2011
Produktionsmitarbeiter bei der D. in E. und als solcher bei der Versicherung B.
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. Versicherung B.) obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Am 8. März 2017 reichte die Arbeitgeberin bei der Versicherung B.
eine Schadenmeldung UVG ein, gemäss welcher C. am 4. März 2017 in der Giesserei „auf
öligem Boden ausgerutscht und mit der Seite auf eine Maschine gefallen“ sei und danach
die Arbeit wegen einer Quetschung rechts aussetzen musste (Versicherung B.-act. 1). Am
13. März 2017 erteilte die Versicherung B. im Zusammenhang mit diesem Vorfall eine
Kostengutsprache für Versicherungsleistungen (Versicherung B.-act. 4 - 6).
B. In der Folge wurde C. von den behandelnden Ärzten eine anhaltende vollständige Arbeits-
unfähigkeit attestiert. Nachdem die Versicherung B. verschiedene medizinische Berichte
eingeholt hatte (Versicherung B.-act. 15, 19, 20, 22, 27, 29, 34) legte sie das Dossier am
12. Juli 2017 ihrem Vertrauensarzt Dr. F. vor. Dieser sah keinen überwiegend wahrschein-
lichen Zusammenhang der beim Versicherten anhaltenden Beschwerden zum Unfall vom
4. März 2017 und hielt auch keine kreisärztliche Untersuchung für nötig (Versicherung B.-
act. 35 und 37). Am 19. Juli 2017 kündigte die Versicherung B. C. die Einstellung ihrer
Seite 2
Versicherungsleistungen an, mit der Begründung, die heute bestehenden Beschwerden
und die im August 2017 vorgesehene Operation seien nicht mehr unfallbedingt
(Versicherung B.-act. 39).
C. Der behandelnde Arzt Dr. G. vom Spital H. schrieb der Versicherung B. hierauf am 25. Juli
2017, in seinen Augen seien die Befunde klar mit dem Unfall in Verbindung zu setzen, wes-
halb aus seiner Sicht das Ganze weiterhin als Versicherung B.-Fall laufen sollte
(Versicherung B.-act. 41). Der Krankenversicherer von C., die Versicherung A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Versicherung A.), verlangte mit Schreiben vom
27. Juli 2017 an die Versicherung B. den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betref-
fend der angekündigten Leistungseinstellung (Versicherung B.-act. 43). Hierauf erliess die
Versicherung B. am 31. Juli 2017 eine Verfügung, wonach ab dem 16. August 2017
sämtliche Versicherungsleistungen eingestellt würden (Versicherung B.-act. 45).
D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherung A. am 10. August 2017 Einsprache und
verlangte, die Behandlungskosten im Zusammenhang mit der im August 2017 geplanten
Operation inklusive der üblichen Nachsorge seien von der Versicherung B. zu übernehmen
(Versicherung B.-act. 46). Am 21. August 2017 nahm der Kreisarzt der Versicherung B., Dr.
F., nochmals eine Aktenbeurteilung vor und hielt fest, „mit grösstmöglicher
Wahrscheinlichkeit liegt hier eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen
Vorschadens vor“ (Versicherung B.-act. 53). Am 25. August 2017 wurde C. im Spital H.
operiert (Revision Extensorenansätze Epicondylus radialis rechts, Versicherung B.-act. 55).
Er blieb zunächst bis zum 21. November 2017 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Versicherung
B.-act. 59 und 64). Ab 27. November 2017 wurde C. schliesslich eine Arbeitsunfähigkeit
von 75% und ab 11. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert
(Versicherung B.-act. 71). Am 3. Januar 2018 erfolgte am bisherigen Arbeitsplatz zunächst
ein Arbeitsversuch im Pensum von 50% (Versicherung B.-act. 76); die behandelnden
Orthopäden des Spitals H. schlossen die Behandlung schliesslich ab, nachdem C. ab
19. Februar 2018 wieder vollständig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte
(Versicherung B.-act. 77). Nach erneuter Aktualisierung des medizinischen Dossiers und
einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung erliess die Versicherung B. am 27. März 2018
einen abweisenden Einspracheentscheid (Versicherung B.-act. 85) und hielt weiterhin an
der Auffassung fest, die zur Operation führenden Befunde seien nicht mehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen, weshalb die
verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.
Seite 3
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherung A. am 7. Mai 2018 Beschwerde
beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung (act. 1). Die Versicherung B. beantragte
Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids
(act. 5). Der zum Verfahren beigeladene C. verzichtete stillschweigend auf eine Teilnahme
am Verfahren. Es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel, im Rahmen dessen diverse Frist-
erstreckungen beantragt und bewilligt wurden, durchgeführt. Nachdem die
Verfahrensleitung der Versicherung A. am 18. Januar 2019 die Duplik der Versicherung B.
vom 17. Januar 2019 zur Kenntnis zustellte (act. 17), kündigte der Krankenversicherer an,
er werde nochmals Stellung zu den Ausführungen der Versicherung B. in der Duplik bzw.
den von dieser eingereichten ärztlichen Berichten nehmen (act. 18). Mit ergänzender
Stellungnahme vom 28. März 2019 reichte die Versicherung A. eine von ihrem Ver-
trauensarzt Dr. I. verfasste ärztliche Beurteilung der Angelegenheit ein (act. 19 und 20),
woraufhin sich am 12. April 2019 auch die Versicherung B. erneut vernehmen liess (act.
22). Die Versicherung A. ersuchte in der Folge um Fristerstreckung für die Einreichung
einer weiteren Stellungnahme zu der von der Versicherung B. zuletzt eingereichten Ein-
gabe, welche ihr bis zum 10. Mai 2019 gewährt wurde (act. 24); in der Folge ging aber kei-
ne Stellungnahme der Versicherung A. beim Obergericht mehr ein, so dass der
Schriftenwechsel abgeschlossen war.
F. Am 29. Oktober 2019 beriet die dritte Abteilung des Obergerichts über die Streitsache und
fällte den Beschluss, zur Klärung der Frage der Unfallkausalität ein gerichtliches Obergut-
achten bei der asim Begutachtung in Basel einzuholen, bevor über die Sache materiell ent-
schieden werden könne (act. 26). Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, konkret
ausformulierte Fragen, die der Gutachterstelle unterbreitet werden sollen, vorzuschlagen.
Innert erstreckter Frist reichte die Versicherung B. hierauf eine Eingabe ein (act. 28),
während die Versicherung A. stillschweigend auf diese Möglichkeit verzichtete. Mit
Verfügung vom 14. Januar 2020 (act. 29) teilte die Verfahrensleitung den Parteien den
vorgesehenen Auftrag an die Gutachterstelle samt einem Entwurf des Fragekatalogs mit.
Am 3. Februar 2020 ersuchte die Versicherung A. darum, den Fragekatalog mit zwei
Ergänzungsfragen zu versehen (act. 30), während die Versicherung B. mit Eingabe vom
4. Februar 2020 (act. 31) ebenfalls Ergänzungsvorschläge einreichte. Unter Miteinbezug
dieser zusätzlichen Anliegen formulierte die Verfahrensleitung hierauf den definitiven
Fragekatalog und meldete der asim Begutachtung am 28. Februar 2020 den Gutach-
terauftrag an (act. 32). Nachdem innert der den Parteien im Anschluss angesetzten (und
durch die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur
Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], SR
Seite 4
173.110.4, verlängerten) Frist zur Erhebung allfälliger Einwendungen gegen den von der
asim Begutachtung in Aussicht gestellten Gutachter Dr. J. keine Einwendungen erhoben
wurden, konnte der Gutachterauftrag am 21. April 2020 definitiv erteilt werden (act. 35). Am
13. August 2020 ging das von Dr. J. verfasste handchirurgische Aktengutachten vom
11. August 2020 beim Obergericht ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag gab die
Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis vom Gutachten und räumte ihnen Gelegenheit
ein, allfällige Ergänzungsfragen oder eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen (act.
37). Während die Versicherung B. mit Schreiben vom 4. September 2020 ausdrücklich auf
eine Erläuterung und Ergänzungsfragen verzichtete, liess sich die Versicherung A. nicht
vernehmen. Mit Verfügung vom 14. September 2020 gab die Verfahrensleitung den Par-
teien Gelegenheit, zum damit abgeschlossenen Gutachten materiell Stellung zu nehmen,
woraufhin sich keine der Parteien mehr vernehmen liess.
G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Partei-
en in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägung-
en näher eingegangen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zu-
ständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art.
58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beigeladene in diesem
Zeitpunkt in E. wohnte, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.
1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt
das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich
der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungs-
sachen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen
(so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Seite 5
[https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.
1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er-
gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer-
deführerin - die Versicherung A. ist als Krankenversicherer von C. gestützt auf Art. 49
Abs. 4 i.V.m. Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert - als auch hinsichtlich der Form- und
Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59,
Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2)
kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen
auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Ent-
scheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs.
2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die
Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorlie-
genden Entscheid aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie im Zirkular-
verfahren gefällt.
2. Materielles
2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist unbe-
stritten, dass C. am 4. März 2017 einen Arbeitsunfall erlitt. Der Unfallversicherer
Versicherung B. hat seine Leistungspflicht zunächst anerkannt und C. Versicherungsleis-
tungen ausgerichtet. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob C. über den 16. August 2017
hinaus Anspruch auf Leistungen der Versicherung B. hat. Zur Diskussion steht dabei
namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. März 2017 und
den über den 16. August 2017 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von C.,
dies vor dem Hintergrund der umstrittenen Zuständigkeit zwischen der Beschwerdeführerin
Seite 6
und der Beschwerdegegnerin für die Kostenübernahme insbesondere im Zusammenhang
mit der nach dem 16. August 2017 durchgeführten Operation und Nachversorgung.
a. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst das Bestehen ei-
nes natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete-
nen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau-
salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Er-
folg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Er-
eignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver-
sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht wer-
den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Die Leis-
tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw.
indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom
19. September 2019 E. 3 m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund-
heitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Für die Feststellung
natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind die Sozialversicherer und
das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Prüfung der
Unfalladäquanz richtet sich dagegen nach der allgemeinen Adäquanzformel und ist somit
eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter
und nicht dem Mediziner obliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August
2020 E. 6.3). Unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ist zu prüfen, ob das versicherte
Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens-
erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht
die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammen-
hang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewie-
sener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar
2020 E. 3.1 m.w.H.). Aus diesem Grund steht auch im vorliegenden Fall die Prüfung der
natürlichen Kausalität im Vordergrund.
Seite 7
b. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage und muss daher
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit nachgewiesen werden. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang über-
haupt jemals gegeben ist, die versicherte Person bzw. im vorliegenden Fall deren be-
schwerdeführender Krankenversicherer beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder
allenfalls des Status quo ante) der Unfallversicherer. Allerdings tragen die Parteien im
Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aber erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein-
lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts
8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.1.2 m.w.H.). Bevor sich aber überhaupt die Frage
der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig
und vollständig zu klären (Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November
2017 E. 3.1; 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2 und 8C_476/2011 vom 5. Dezember
2011 E. 6.3; je m.w.H.).
2.2
a. Die Streitsache wurde bereits an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom
29. Oktober 2019 eingehend beraten. Betreffend der entscheidenden Frage nach dem
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. März 2017 und den nach dem
16. August 2017 anhaltenden Beschwerden lagen der Richterin und den Richtern damals
einzig die sich widersprechenden Beurteilungen durch verschiedene Ärzte vor: So erach-
tete der Kreisarzt der Versicherung B, Dr. F., die Unfallkausalität in seinen Stellungnahmen
vom Juli 2017 und März 2018 als nicht gegeben (vgl. dazu Versicherung B.-act. 35, 37, 81
und 82), während der behandelnde Unfallchirurge Dr. K. dieser Einschätzung klar
widersprach (Versicherung B.-act. 41). Auch der beratende Arzt der Versicherung A., Dr. I.,
ging in zwei Berichten vom Juli und August 2017 zumindest von einer Teilkausalität aus
(act. 2/52 und 2/67); in einem ausführlicheren Bericht vom 21. November 2018, welcher im
Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, legte Dr. I.
seine medizinischen Argumente für die Leistungspflicht der Unfallversicherung erneut dar
(act. 12). Die von der Versicherung B. daraufhin ergänzend konsultierte Dr. L. widersprach
der Einschätzung von Dr. I. und schloss sich in ihrer chirurgischen Beurteilung vom
7. Januar 2019 (act. 16) der Ansicht des Versicherung B.-Kreisarztes Dr. F. an, wonach
eine Teilkausalität des Unfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Dr. I. gab hierauf am
Seite 8
27. März 2019 eine weitere Stellungnahme ab (act. 20) und gelangte darin erneut zum
Schluss, eine überwiegend wahrscheinliche, zumindest teilweise Kausalität sei sehr wohl
ausgewiesen.
b. Um das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen ausgewiese-
nen Beschwerden und einem Unfallereignis beurteilen zu können, ist das Gericht auf dies-
bezügliche Angaben von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (Urteil des Bundesgerichts
8C_435/2015 vom 31. August 2015 E. 3.4). Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (anstelle vieler: Urteil des Bundesge-
richts 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem ge-
richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach-
tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel-
len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018
vom 23. Januar 2019 E. 3.5). Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit
rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren
in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.5). Aufgrund der Tatsache, dass sich die vom Beschwerde führenden Krankenversi-
cherer A. einerseits und dem seine Leistungspflicht verneinenden Unfallversicherer B.
andererseits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen diametral widersprachen, ohne dass
sich für einen Nicht-Mediziner klar beurteilen liess, welcher Auffassung der Vorzug zu ge-
ben ist, holte das Gericht gemäss Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2019 bei Dr. J. von
der asim Begutachtung in Basel ein Obergutachten zur Frage der Unfallkausalität ein.
Dabei handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Dass ein solches zur Beantwortung
der sich konkret stellenden Fragen ausreichend war und sich eine zusätzliche persönliche
Untersuchung von C. erübrigte, wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt.
c. Das am 11. August 2020 abgegebene Gerichtsgutachten (act. 36) ist für die zu beantwor-
tenden Fragen umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis
der Vorakten und der Anamnese abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizini-
schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen
des Experten sind nachvollziehbar begründet (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundes-
Seite 9
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=31.12.2018&to_date=31.12.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22berichten+und+gutachten+versicherungsinterner+%C4rztinnen+und+%C4rzte+kommt+nach+der+Rechtsprechung+beweiswert%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=31.12.2018&to_date=31.12.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22berichten+und+gutachten+versicherungsinterner+%C4rztinnen+und+%C4rzte+kommt+nach+der+Rechtsprechung+beweiswert%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465
gerichts 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.1 m.w.H.). Das Gutachten erfüllt somit
sämtliche Anforderungen an den Beweiswert, was von den Parteien auch zu Recht nicht in
Abrede gestellt wurde. Somit kann für die Beurteilung der medizinischen Fragen im
Zusammenhang mit der natürlichen Unfallkausalität vollumfänglich auf das bei Dr. J. einge-
holte Gerichtsgutachten abgestellt werden.
2.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien bei der Darlegung ihrer jeweiligen Argu-
mente für bzw. gegen das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen Unfallereignis und Beschwerden nach dem 16. August 2017 von jeweils unterschied-
lichen Unfallhergängen ausgehen. Dabei ist die Tatsache, dass es sich beim Sturz am
4. März 2017 um ein Unfallereignis handelte, zu Recht unbestritten.
a. Die Versicherung B. weist im Zusammenhang mit dem Unfallhergang insbesondere darauf
hin, dass sich C. gemäss den Angaben im Erstbericht von Dr. M. nur den Ellbogen ange-
schlagen habe und gar nicht darauf gestürzt sei, was einen erheblichen Unterschied be-
deute, was die auf den Ellbogen und die Sehne einwirkenden Kräfte betreffe.
Die Versicherung A. hält dem entgegen, wenn man auf Öl ausrutsche, sei ein Sturz
wahrscheinlicher als dass man sich bloss anschlage. Die Tatsache, dass C. eine
Rippenprellung erlitt und deshalb arbeitsunfähig wurde, zeige, dass der Aufprall sehr stark
gewesen sein müsse. Letztlich sei auch gar nicht belegt, inwiefern ein blosses Anschlagen
statt eines Sturzes nicht zu den von C. in der Folge beklagten Beschwerden hätte führen
sollen.
b. Bereits bei der ersten Beratung der Angelegenheit an der Sitzung vom 29. Oktober 2019
waren die Richterin und die Richter der dritten Abteilung des Obergerichts zum Schluss ge-
langt, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen zum Unfallhergang weder die Annahme,
C. sei direkt auf den Ellbogen gestürzt, noch die Annahme, er habe den Ellbogen beim
Sturz lediglich angeschlagen, mit Sicherheit belegen lasse. Die Ausführungen der
Versicherung B. im Rahmen des Schriftenwechsels zu wechselnden Angaben eines
Versicherten zum Unfallhergang sind insofern nicht von Relevanz, als gar nicht der
verunfallte C., sondern dessen behandelnde Ärzte je nachdem von einem Sturz oder von
einem Anschlagen gesprochen haben; dies wahrscheinlich, ohne der jeweiligen
Beschreibung die nun vom Unfallversicherer zugeschriebene Bedeutung zuzumessen. Das
Gericht gelangte zum Schluss, dass allerdings ohnehin weder ein direkter Sturz auf den
Ellbogen per se das Vorhandensein von Unfallfolgen beweise, noch umgekehrt ein blosses
Anschlagen des Ellbogens Unfallfolgen per se ausschliesse, so dass letztlich offengelassen
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werden könne, ob beim Unfall am 4. März 2017 ein direkter Sturz auf den Ellbogen oder ein
blosses Anschlagen des Ellbogens stattgefunden habe.
c. Der asim-Gutachter Dr. J. hat diese Auffassung des Gerichts in seinem Gutachten auf
entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt (act. 36, S. 13). Somit kann für die hier
interessierende Beurteilung der Frage des Kausalzusammenhangs letztlich offengelassen
werden, ob beim Unfallereignis vom 4. März 2017 ein direkter Sturz auf den Ellbogen statt-
gefunden hat oder der Ellbogen bloss angeschlagen wurde, wie die Versicherung B.
geltend macht.
2.4
a. Dr. J. diagnostizierte bei C. eine posttraumatische Epikondylitis humeri radialis mit partial
Ruptur der Extensorenplatte nach Unfall am 4. März 2017 (act. 36, S. 16) und geht mit
ausführlicher Begründung und eingehender Auseinandersetzung mit den sich in den Akten
befindenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen (Medizinische Beurteilung,
act. 34, S. 8 bis 11) davon aus, bei C. habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
krankhafter Vorzustand im Sinne einer chronischen Epikondylitis humeri radialis vorgele-
gen, welcher klinisch stumm gewesen sei und somit am wahrscheinlichsten einem frühen
Stadium der Erkrankung entsprochen habe. Dieser Vorzustand sei durch den Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit richtungsgebend verschlimmert worden im Sinne min-
destens einer Teilkausalität. Hierfür würden insbesondere die lückenlos dokumentierte und
zeitlich mit dem Unfallereignis korrelierende Arbeitsunfähigkeit sowie die parallel durchge-
führten konservativen Behandlungsmassnahmen sprechen; die richtungsgebende Ver-
schlimmerung habe zudem bereits fünf Monate nach dem Unfallereignis zu einer Operation
geführt (act. 34, S. 14). Die Verletzung stelle ausserdem als Sehnenteilriss eine Listendiag-
nose im Sinn von Art. 6 Abs. 2 UVG dar und sei unabhängig vom Vorzustand mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen (act. 34, S. 16).
b. Dr. J. legt im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass und weshalb aus fachme-
dizinischer Sicht der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 16. August 2017
anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. März 2017 zumindest im Sinne
einer Teilkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Gestützt auf
das beweiswertige Gutachten ist somit im konkreten Fall von einer überwiegend wahr-
scheinlichen (zumindest Teil-)kausalität auszugehen. Daraus folgt, dass die Versicherung
B. zu Unrecht eine Leistungseinstellung bereits per 16. August 2017 verfügte, nachdem die
behandelnden Ärzte ihre Behandlung der Unfallfolgen gemäss Sprechstundenbericht des
Spitals H. vom 31. Januar 2018 (Versicherung B.-act. 77) erst anfangs 2018 erfolgreich
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abschliessen und der Beschwerdeführer schliesslich erst ab 19. Februar 2018 seine Arbeit
wieder vollständig aufnehmen konnte.
c. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid wird aufgehoben und die Versicherung B. angewiesen, ihrer Leistungspflicht als
Unfallversicherer auch in der Zeit ab 16. August 2017 bis zum Behandlungsabschluss an-
fangs 2018 nachzukommen (das betrifft somit insbesondere die im August 2017 im Spital
H. durchgeführte Operation und die übliche Nachsorge).
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Im Bereich der Unfallversicherung sieht das Gesetz eine Kostenlosigkeit des Beschwerde-
verfahrens vor (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb im vorliegenden Fall
keine Gerichtskosten zu erheben sind.
3.2 Von den Gerichtskosten bzw. der reinen Spruchgebühr zu unterscheiden sind konkrete
Auslagen des Gerichts, welche im Rahmen eines Verfahrens angefallen sind. Das Universi-
tätsspital Basel hat betreffend das asim-Gutachten von Dr. J. eine Rechnung im Betrag von
Fr. 6‘181.40 eingereicht (act. 38) und es ist zu klären, wer für diese Kosten aufzukommen
hat.
a. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedene Kriterien aufgestellt, die bei
der Beurteilung der Frage, wer die Kosten eines Gerichtsgutachten letztlich zu tragen hat,
zu berücksichtigen sind. Demgemäss können Gutachtenskosten namentlich dann einem
Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser den Sachverhalt mangelhaft untersucht
hat und die Einholung eines Gerichtsgutachtens aus diesem Grund notwendig war. In
einem solchen Fall muss ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungs-
mangel seitens der Verwaltung einerseits und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise
anzuordnen, andererseits. Dies ist gemäss Bundesgericht namentlich in folgenden Konstel-
lationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, akten-
mässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch
objektiv begründete Argumente entkräftet hat (BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 139 V 225 E. 4;
Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2); wenn die Verwaltung zur
Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf
eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs-
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https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=140+v+70&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page465
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=140+v+70&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225
grundlage nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 V 269 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE
139 V 496; Entscheid Sozialversicherungsgericht Zürich IV.2017.01157 vom 27. Juni 2019
E. 3.3; für den Bereich der Unfallversicherung insbesondere auch BGE 140 V 70 E. 6.1 f.).
b. In Anbetracht der widersprüchlichen Aktenlage war im konkreten Fall die Einholung eines
unabhängigen externen Obergutachtens zur Frage der Unfallkausalität unerlässlich. Beide
Versicherer haben ihre Argumentation nämlich im Wesentlichen auf Stellungnahmen ihrer
jeweiligen versicherungsinternen Vertrauensärzte abgestützt. Bestehen jedoch auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli-
chen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Im konkreten Fall konnte die entscheidende Frage nach der Unfallkausalität erst nach Vor-
liegen des Gerichtsgutachtens abschliessend beurteilt werden, da die Aktenlage zuvor
widersprüchlich und, da ausschliesslich auf versicherungsinternen Einschätzungen basie-
rend, nicht ausreichend beweiswertig war. In solchen Fällen geht das Bundesgericht davon
aus, dass der Unfallversicherer die im durchgeführten Beweisverfahren angefallenen Aus-
lagen für ein Obergutachten zu tragen hat (vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2 f. m.w.H.), wes-
halb die Kosten von Fr. 6‘181.40 für das asim-Gutachten der im vorliegenden Verfahren
unterliegenden Versicherung B. auferlegt werden.
3.3 Weder der obsiegende Krankenversicherer A. als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation noch die unterliegende Versicherung B. haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in analoger Auslegung zu Art. 68 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; BGE 126 V 143 E. 4a; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 200 zu Art. 61 ATSG).
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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der Versicherung A. wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid der Versicherung B. vom 27. März 2018 in Sachen C. wird aufgehoben. Die Versicherung B. wird angewiesen, ihrer Leistungspflicht als Unfallversicherer auch in der Zeit ab 16. August 2017 bis zum Behandlungsabschluss anfangs 2018 nachzukommen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 6‘181.40 werden der
Versicherung B. auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
6. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin (samt Einzahlungsschein
betreffend Auslagen für das Gerichtsgutachten), den Beigeladenen, das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv).
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer
versandt am: 16. Dezember 2020
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